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Elternbeirat
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ROSENHEIM
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Hier zuerst einige Informationen zur Wahl des Elternbeirats:
Der Elternbeirat vertritt die Erziehungsberechtigten der minderjährigen
Schüler und die Eltern der volljährigen Schüler. Deshalb wird er von
allen Erziehungsberechtigten und Eltern gewählt, die mindestens ein
Kind an der Schule haben.
Der Elternbeirat soll
- das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrern vertiefen,
- das Interesse und die Verantwortung aller Eltern für die Erziehung und Bildung
der Kinder wahren und pflegen,
- den Eltern aller Schüler oder einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache geben,
- über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern beraten,
- in den im Gesetz und in der Schulordnung vorgesehenen Fällen beratend
mitwirken (siehe BayEUG Art. 65 und FOBOSO § 79).
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen:
Nach Art. 66 Abs. 1 BayEUG ist für je 50 Schüler einer Schule, bei
Förderschulen für je 15 Schüler, ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen;
der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder.
Nach Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG können in Abhängigkeit von der Zahl der
Schüler, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung
untergebracht ist, die Leiter dieser Einrichtung wie Erziehungsberechtigte für
den Elternbeirat wählen und gewählt werden, sofern sie nicht ohnehin gemäß
Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG Mitglied des Elternbeirats sind.
Zusätzliche Infos zur Wahl des Elternbeirats finden Sie unter "Download".
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